AGBs

Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,

unser Haus gehört dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken an. Das Statut dieser Sicherungseinrichtung ist vor kurzem angepasst worden. So wird die Sicherungsgrenze beginnend zum 1. Januar 2015 in drei Schritten über einen Zeitraum von 10 Jahren abgesenkt. Entsprechend der gesetzlichen Hinweispflicht nach § 23a KWG passen wir die Regelung zum Einlagensicherungsfonds in Nummer 20 Absatz 1 unserer AGBs mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 an. Der genaue Wortlaut der Anpassung ist nachstehend abgedruckt.

20 Einlagensicherungsfonds
(1) Schutzumfang

Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2014 30 %, bis zum 31. Dezember 2019 20 %, bis zum 31. Dezember 2024 15 % und ab dem 1. Januar 2025 8,75 % des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 begründet oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der Einlage, die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin.

Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden. (…)“


Download Aktuelle AGB. Gültig ab 01.01.2012.

Allgemeine Geschäftsbedingungen




Gedruckt von: http://www.castell-bank.de/agb_neu.html